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Besucherin mit FFP2-Maske

Besucher­information

Umfassende Schutzmaßnahmen in den Landespflege- und Betreuungszentren sind notwendig, um unsere Bewohner/-innen und Mitarbeiter/-innen bestmöglich zu schützen.

Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch im jeweiligen Wohnbereich. 
Die Besuchszeiten sind täglich von 13:00 – 17:00 Uhr.
Die Registrierung und der Gesundheitscheck erfolgen im Eingangsbereich.

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne von §2 Abs. 1 der COVID-19 BMV gilt die
3G-Regel:

  • Geimpfte Personen
  • Genesene Personen (180 Tage)
  • Getestete Personen
    • negativer PCR-Test nicht älter als 72h oder
    • Antigentest einer befugten Stelle nicht älter als 24h oder
    • Antigentest zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird, nicht älter als 24h 

Das durchgehende Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 ohne Ausatemventil ist in geschlossenen Räumen einzuhalten.

Bei Besuchen in unseren Einrichtungen gilt ein 3G-Nachweis im Sinne von §2 Abs. 2 der COVID-19 BMV.

(1) Als Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
(2) Als Nachweis über eine geringe epidemiologische Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt:
     1.         Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
                 a) Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung     
                     mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen,
                 b) Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die
                     Impfung nicht länger als 180 Tage zurückliegen darf, oder
                 c) weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 365 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer Impfung im Sinne der lit. a und b mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;   
     2.         Genesungsnachweis über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit
                 SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde, oder
     3.         Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;       
     4.         Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf;
     5.         Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf;
     6.         Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als
                 24 Stunden zurückliegen darf;
     7.         Nachweis gemäß § 4 Z 1 der COVID-19-Schulverordnung 2021/22 (C-SchVO 2021/22), BGBl. II Nr. 374/2021, (Corona-Testpass) oder ein Nachweis, der die Anforderungen des § 5 Abs. 1a C-SchVO
                 2021/22 erfüllt, sofern es sich um Personen im schulpflichtigen Alter handelt, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Sofern die Testintervalle gemäß § 5 Abs. 1a C SchVO 2021/22 eingehalten       
                 werden, gilt dies auch am sechsten und siebenten Tag nach der ersten Testung.


Zusätzlich sind folgende Schutz- und Hygienemaßnahmen einzuhalten:

  • Händedesinfektion beim Betreten des Hauses
  • Abstand von mindestens 2 Meter einhalten
  • Besucher/innen, die Symptome einer Infektionskrankheit aufweisen, sind vom Besuch ausgeschlossen.

Ausnahmen sind möglich im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.

 

Stand: 08. März 2022

 

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